Satzung zur Änderung der Satzung über die Anmeldung von Hunden und über die Erhebung der Hundesteuer
vom 18. November 2013
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Art. 28 Achte Anpassungsverordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65), sowie den §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206) zuletzt geändert durch Art. 29 Achte Anpassungsverordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65) hat der Gemeinderat am 18. November 2013 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung über die Anmeldung von Hunden und über die Erhebung der Hundesteuer in der Fassung vom 12. Mai 2003 wird wie folgt geändert:
1. § 7 erhält folgende neue Fassung:
(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen,
2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederho-lungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivil-bevölkerung zur Verfügung stehen,
3. Hunden, die als Nachsuchengespanne im Sinne des § 21 Landes-jagdgesetz eingesetzt werden und als Nachsuchenhunde beim Lan-desjagdverband registriert sind.
(2) Steuerermäßigung auf die Hälfte des Steuersatzes ist auf Antrag zu gewähren für Hundehalter die
1. laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II oder nach dem Sozialgesetzbuch XII beziehen
2. das 60. Lebensjahr vollendet haben, alleinstehend und im Besitz einer KreisBonusCard sind.
(3) Die Steuerermäßigung wird nur für den ersten Hund gewährt Weiterlesen →
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